Natürlich ist der Wechsel des Temporärbüros jederzeit möglich, Sie müssen nur die gesetzlichen Grundlagen beachten.
Das Arbeitsvermittlungsgesetz gibt für Arbeitnehmer hier klar die Regeln vor: Gemäß AVG Art. 19 Abs. 5B ist er berechtigt, jederzeit seine Personalagentur zu wechseln. Es müssen nur immer die gesetzlichen und vertragsbedingten Kündigungsfristen eingehalten werden.
Aber auch Sie als Einsatzfirma dürfen und können das Temporärbüro wechseln, das ist im AVG Artikel 22 Abs. 3 gesetzlich verankert.
Gleichgültig welche Gründe Sie für einen Wechsel des Temporärbüros haben, wenden Sie sich an uns und wir unterstützen Sie in Ihrem Vorhaben.